§ 227 – Terminsänderung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht 1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.das Einvernehmen der Parteien allein.
Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.
(2)Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3)Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für 1.Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.(weggefallen)
4.Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4)Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
(5)Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 28.04.2026 – AnwZ (Brfg) 10/26ECLI:DE:BGH:2026:280426BANWZ.BRFG.10.26.0
  • BGH, Beschl. v. 02.03.2026 – AnwZ (Brfg) 37/25ECLI:DE:BGH:2026:020326BANWZ.BRFG.37.25.0
  • BSG, Beschl. v. 27.11.2025 – B 4 AS 94/24 BECLI:DE:BSG:2025:271125BB4AS9424B0
  • BFH, Beschl. v. 10.11.2025 – V B 70/24ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB70.24.0

    1. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als greifbar gesetzwidrig erweist. 2. NV: Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind. 3. NV: Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das Finanzgericht (FG) nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist. 4. NV: Das FG verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es beizieht, weil es sie für entscheidungserheblich hält. Die Einschätzung des FG bindet den Bundesfinanzhof allerdings nicht, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist. 5. NV: Ein gerichtlicher Termin muss nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.

  • BGH, Beschl. v. 20.10.2025 – XIII ZB 61/22ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB61.22.0
  • BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
  • BSG, Beschl. v. 01.10.2025 – B 7 AS 20/25 BECLI:DE:BSG:2025:011025BB7AS2025B0
  • BSG, Beschl. v. 01.10.2025 – B 7 AS 86/24 BECLI:DE:BSG:2025:011025BB7AS8624B0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:011025B11VR12.25.1

    1. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG dient nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, sondern gewährt dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition. 2. § 46 VwVfG greift nicht ein, wenn unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG eine mündliche Verhandlung unterbleibt. Gleiches gilt für Verfahrensfehler bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung, die nach ihrer Art und Schwere deren vollständigem Unterlassen vergleichbar sind. 3. Um der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes gerecht zu werden, kann nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Verfahrensfehler nur dann außer Acht gelassen werden, wenn zu erwarten ist, die Behörde werde nach der Behebung des Verfahrensfehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten. 4. § 154 Abs. 5 VwGO findet auf den Kostenausspruch über die außergerichtlichen Kosten keine Anwendung.

  • BFH, Beschl. v. 26.09.2025 – III B 112/24ECLI:DE:BFH:2025:B.260925.IIIB112.24.0

    1. NV: Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes die mündliche Verhandlung durchführt und in der Sache entscheidet. Gleiches gilt, sofern sich -- ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte -- aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrages oder der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat. 2. NV: Eine Gehörsverletzung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gericht einen nicht "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung erst im Schlussurteil unter Verweis auf die unzureichende Substantiierung oder Glaubhaftmachung ablehnt, ohne zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, in der vom Gericht gewünschten Weise den Antrag zu substantiieren beziehungsweise den Verlegungsgrund glaubhaft zu machen.

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