§ 263 – Klageänderung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 17.03.2026 – X ZR 165/23ECLI:DE:BGH:2026:170326UXZR165.23.0
Fampridin-SR 1. Die Eignung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit ist durch eine Entgegenhaltung nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn dieser eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff die in Rede stehende Wirkung hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass einer Entgegenhaltung diesbezügliche Einschätzungen oder Erwartungen zu entnehmen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 35 - Memantin). 2. Bei der Beurteilung, ob eine angemessene Erfolgserwartung bestand, sind auch Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich beim Beschreiten eines danach in Betracht kommenden Lösungswegs aber eingestellt hätten (ebenso EPA, Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421/14, Abs. 9.8.2; Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799/16, Abs. 6.8.2).
- BGH, Urt. v. 17.03.2026 – X ZR 72/24ECLI:DE:BGH:2026:170326UXZR72.24.0
- BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – III ZB 85/23ECLI:DE:BGH:2025:310725BIIIZB85.23.0
- BGH, Urt. v. 15.07.2025 – X ZR 98/23ECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR98.23.0
Später Widerhall 1a. Ein Parteiwechsel und damit auch der Beitritt einer weiteren Partei als Klägerin kann jedenfalls so lange erklärt werden, wie der Rechtsstreit anhängig ist. 1b. Eine wirksame Beitrittserklärung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass der erste Kläger die Klage zurücknimmt und die Rücknahmeerklärung vor der Beitrittserklärung an den Beklagten zugestellt wird. 2. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Priorität spricht eine widerlegbare, aber starke Vermutung (Bestätigung von EPA, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - G 1/22 Rn. 86, Rn. 101 ff. und Rn. 122 - Prioritätsberechtigung; BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat; Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74/21, GRUR 2024, 603 Rn. 67 ff. - Happy Bit).
- BAG, Urt. v. 25.06.2025 – 4 AZR 275/24 (F)ECLI:DE:BAG:2025:250625.U.4AZR275.24F.0
- BAG, Urt. v. 25.06.2025 – 4 AZR 274/24 (F)ECLI:DE:BAG:2025:250625.U.4AZR274.24F.0
- BPatG, Urt. v. 08.04.2025 – 3 Ni 20/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:080425U3Ni20.23EP.0
- BPatG, Urt. v. 27.03.2025 – 4 Ni 32/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:270325U4Ni32.23EP.0
- BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22ECLI:DE:BPatG:2024:161224B35Wpat423.18.0
Bediengerät für Spiele 1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18, GRUR 2020, 781 - EPA-Vertreter). 2. Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelt hat, gelten auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und in einem entsprechenden Löschungsbeschwerdeverfahren. Einer Erstattung von Doppelvertretungskosten steht nicht im Weg, dass ggf. nur ein Verfahrensbevollmächtigter, der über eine Doppelqualifikation sowohl als Patent- als auch als Rechtsanwalt verfügt, mit der Vertretung beauftragt wurde; die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG wird hierbei nur einmal angesetzt (Fortführung von BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169 = BPatGE 56, 28, 34, und BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 10/21, GRUR 2023, 910 - Step-Gymnastik I). Die vorgenannte Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten führt auch nicht dazu, dass das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren und das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren in Gebrauchsmustersachen insoweit i. S. d. Richtlinie 2004/48/EG unnötig kostspielige Rechtsbehelfe darstellen. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZB 2/25 -
- BPatG, Urt. v. 13.12.2024 – 6 Ni 42/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:240924U3Ni29.21EP.0
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