§ 265 – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2)Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3)Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 26.03.2026 – 35 W (pat) 437/23ECLI:DE:BPatG:2026:260326B35Wpat437.23.0

    Erkennung von Netzwerkbedrohungen Wird während Streitgebrauchsmuster eines laufenden veräußert Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht).

  • BPatG, Beschl. v. 09.04.2025 – 6 Ni 35/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:090425U6Ni35.23EP.0
  • BGH, Urt. v. 08.10.2024 – X ZR 77/23ECLI:DE:BGH:2024:081024UXZR77.23.0

    Testosteronester Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung lassen sich nicht allgemeingültig formulieren. Sie sind jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 59/17, GRUR 2019, 1032 Rn. 31 - Fulvestrant; BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 150/18, GRUR 2020, 1178 Rn. 108 - Pemetrexed II und BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - X ZR 24/19, GRUR 2021, 696 Rn. 51 - Phytase).

  • BPatG, Urt. v. 09.07.2024 – 6 Ni 32/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:090724U6Ni32.22EP.0
  • BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 8 B 63/23ECLI:DE:BVerwG:2024:020524B8B63.23.0
  • BPatG, Urt. v. 07.11.2023 – 3 Ni 26/21 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:071123U3Ni26.21EP.0
  • BPatG, Urt. v. 31.08.2023 – 7 Ni 1/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:310823U7Ni1.23EP.0
  • BGH, Urt. v. 16.02.2023 – IX ZR 23/22ECLI:DE:BGH:2023:160223UIXZR23.22.0
  • BGH, Urt. v. 16.02.2023 – IX ZR 22/22ECLI:DE:BGH:2023:160223UIXZR22.22.0
  • BGH, Urt. v. 16.02.2023 – IX ZR 21/22ECLI:DE:BGH:2023:160223UIXZR21.22.0

    Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.

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