§ 267 – Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

ZPO · Zivilprozessordnung

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Urt. v. 11.07.2023 – 3 Ni 19/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat29.22.0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.01.2023 – 5 PB 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:100123B5PB5.22.0
  • BGH, Urt. v. 25.10.2012 – IX ZR 207/11

    1. Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet. 2. Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.

  • BPatG, Beschl. v. 30.03.2012 – 7 W (pat) 306/11

    Maßstabträger Zum rügelosen Einlassen einer in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Verfahrensbeteiligten zum Beteiligtenwechsel auf der Gegenseite.

  • BAG, Beschl. v. 14.02.2012 – 3 AZB 59/11

    1. Der Versorgungsempfänger hat bei einem Streit darüber, ob und ggf. in welchem Umfang laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG anzupassen sind, hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu erbringenden künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente. 2. Der Wert der Beschwer nach §§ 9, 5 ZPO und der Streitwert nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG sind nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen. 3. Nimmt der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber, der die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag anpasst und die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den Versorgungsempfänger auszahlt, mit einer Klage auf künftige Leistungen in Höhe der vollen geschuldeten Betriebsrente in Anspruch und erkennt der Arbeitgeber den Anspruch in der von ihm errechneten Höhe sofort an, trägt der Versorgungsempfänger nach § 93 ZPO im Umfang des Anerkenntnisses jedenfalls dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt.

  • BAG, Urt. v. 09.09.2010 – 2 AZR 715/08

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