§ 277 – Klageerwiderung; Replik
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 06.11.2024 – X K 1/24ECLI:DE:BFH:2024:U.061124.XK1.24.0
1. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine "starke, aber widerlegbare" Vermutung dafür, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtvermögensnachteil geführt hat. 2. Besteht ein solcher Nichtvermögensnachteil, ist die Zuerkennung einer Geldentschädigung --über den Wortlaut des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG hinaus-- der Regelfall; eine Wiedergutmachung in anderer Weise, insbesondere durch die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, stellt eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen auftretende Ausnahme dar (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R, Neue Juristische Wochenschrift 2024, 1683, Rz 23). 3. Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) wirken im Regelfall nur gut sechs Monate zurück (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.04.2016 - X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.). 4. Eine auf § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG gestützte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung (nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung) setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus. 5. Die in § 132, § 276, § 277 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Parteien auferlegten Einreichungs-, Stellungnahme- und Erwiderungsfristen sowie die Pflicht des Gerichts, Termine zur mündlichen Verhandlung unverzüglich zu bestimmen (§ 216 Abs. 2 ZPO), gelten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht.
- BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – VIII ZR 134/20ECLI:DE:BGH:2021:220621BVIIIZR134.20.0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 20.12.2018 – 1 BvR 1155/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181220.1bvr115518
- BGH, Beschl. v. 15.05.2018 – VI ZR 287/17ECLI:DE:BGH:2018:150518BVIZR287.17.0
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen. 2. Zur Verneinung eines Behandlungsfehlers wegen Verweigerung der medizinisch gebotenen Maßnahmen durch den Patienten.
- BGH, Urt. v. 16.05.2017 – X ZR 120/15ECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR120.15.0
Abdichtsystem 1. Die Wirksamkeit einer Frist zur Berufungserwiderung hängt nicht davon ab, ob der Berufungsbeklagte darüber belehrt wurde, dass auch eine Anschlussberufung nur innerhalb dieser Frist zulässig ist. 2a. Die in § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG vorgesehenen Ansprüche auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend gemacht werden. 2b. Ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verpflichtete im Ausland ansässig ist. 3a. Ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, ist nicht ohne weiteres verpflichtet, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Abnehmer zu überprüfen oder zu überwachen. 3b. Der Lieferant ist in der genannten Lage zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass seine Abnehmer die gelieferte Ware ins Inland weiterliefern oder dort anbieten. 3c. Die pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung kann Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG nur dann begründen, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. April 1964, Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II). 3d. Die pflichtwidrige und schuldhafte Förderung oder Ermöglichung einer fremden Patentverletzung begründet nicht ohne weiteres einen uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die für sich gesehen noch keine Patentverletzung darstellen. 3e. Sofern ein Abnehmer zumindest eine Verletzungshandlung begangen hat, ist der Lieferant, der dies pflichtwidrig und schuldhaft mitverursacht hat, grundsätzlich verpflichtet, über alle Lieferungen an diesen Abnehmer Rechnung zu legen.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.03.2015 – 1 BvR 2819/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150309.1bvr281914
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