§ 279 – Mündliche Verhandlung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2)Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3)Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 22.11.2022 – XI B 1/22ECLI:DE:BFH:2022:B.221122.XIB1.22.0

    NV: Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 - C-108/20, EU:C:2021:266).

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2020 – VII ZR 123/17ECLI:DE:BGH:2020:150120BVIIZR123.17.0
  • BGH, Beschl. v. 28.07.2016 – III ZB 127/15ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZB127.15.0

    1. Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist. 2. Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge des Verstoßes gegen § 285 Abs. 1 ZPO. Eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Berufungsbegründung muss regelmäßig darlegen, was die berufungsführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts geführt hätte.

  • BGH, Urt. v. 15.04.2016 – V ZR 42/15ECLI:DE:BGH:2016:150416UVZR42.15.0

    § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht dazu, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten. Anders ist es nur, wenn eine Mitteilung zur Vermeidung einer nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässigen Überraschungsentscheidung erforderlich ist, weil die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird.

  • BFH, Beschl. v. 18.08.2015 – III B 112/14

    1. NV: Ist im Protokoll über die mündliche Verhandlung ausgeführt, dass die Beteiligten die Gelegenheit erhalten haben, zum Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls fest, dass das FG dem Kläger diese Möglichkeit nicht unter Verstoß gegen die § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO versagt hat . 2. NV: Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht erheblich sind .

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.03.2015 – 3 A 153/13
  • BGH, Beschl. v. 23.05.2012 – IV ZR 224/10
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – IV ZR 230/11
  • BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – IV ZR 49/11
  • BVerwG, Beschl. v. 24.10.2011 – 9 B 13/11

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 279 ZPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 279 ZPO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.