§ 283 – Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – VIa ZR 153/24ECLI:DE:BGH:2026:100226BVIAZR153.24.0
- BFH, Beschl. v. 12.11.2024 – IX B 59/24ECLI:DE:BFH:2024:B.121124.IXB59.24.0
1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind die angebliche Divergenzentscheidung genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. 2. NV: Den Beteiligten muss regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
- BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – V ZR 10/24ECLI:DE:BGH:2024:231024BVZR10.24.0
- BPatG, Urt. v. 19.06.2024 – 8 Ni 51/23ECLI:DE:BPatG:2024:190624U8Ni51.23.0
- BFH, Beschl. v. 12.03.2024 – IX B 24/23ECLI:DE:BFH:2024:B.120324.IXB24.23.0
1. NV: Die Frage, ob ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) gesondert und einheitlich festgestellt wird oder die Erfassung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. 2. NV: Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem Finanzgericht rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises.
- BFH, Beschl. v. 28.02.2024 – VIII B 130/22ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.VIIIB130.22.0
NV: Übersendet das Finanzgericht (FG) den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen "vorläufigen Tatbestand", wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das FG den Beteiligten keine Schriftsatzfrist für einen Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung einräumt, um sich weiter dazu äußern zu können.
- BPatG, Urt. v. 04.01.2024 – 4 Ni 39/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:040124U39.22EP.0
- BPatG, Urt. v. 17.11.2023 – 4 Ni 60/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:171123U4Ni60.22EP.0
- BPatG, Urt. v. 19.10.2023 – 7 Ni 15/21 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:010324U7Ni15.21EP.0
- BFH, Beschl. v. 12.01.2023 – IX B 81/21ECLI:DE:BFH:2023:B.120123.IXB81.21.0
1. NV: Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht vor, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. 2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. 3. NV: Als Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommen nur Verfahrensfehler des Gerichts, nicht aber Verfahrensfehler des FA in Betracht.
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