§ 284 – Beweisaufnahme

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
(2)Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.
(3)Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – III ZR 21/23ECLI:DE:BGH:2023:211223BIIIZR21.23.0
  • BGH, Urt. v. 23.06.2023 – V ZR 28/22ECLI:DE:BGH:2023:230623UVZR28.22.0

    1. Grundsätzlich kann nur ein vor Fristablauf eingegangener, mit einer Unterschrift versehener Schriftsatz die Frist zur Begründung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage wahren. 2. Die Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungsklage unterliegt nicht der Parteidisposition, sondern ist von Amts wegen zu prüfen. 3. Ob die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage gewahrt ist, kann das Gericht im Freibeweisverfahren klären.

  • BPatG, Urt. v. 14.07.2022 – 2 Ni 2/21 (EP)ECLI:DE:BPatG:2022:140722U2Ni2.21EP.0
  • BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – I ZR 180/20ECLI:DE:BGH:2021:220721BIZR180.20.0
  • BGH, Beschl. v. 12.05.2021 – XII ZR 152/19ECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZR152.19.0

    Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17, NJW-RR 2019, 380).

  • BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VI ZB 38/17ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIZB38.17.0

    Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten einer Partei keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hat es die Partei darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 und BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457). Allein der Hinweis, dass das Berufungsgericht im Freibeweisverfahren entscheiden will, genügt dafür nicht.

  • BPatG, Urt. v. 04.06.2019 – 4 Ni 71/17 (EP)ECLI:DE:BPatG:2019:040619B4Ni71.17EP.0

    Feuerbeständiges System Der zeitlich bestimmte Editionsvermerk auf einem Firmenprospekt rechtfertigt den Erfahrungssatz und Anscheinsbeweis, dass typischerweise bereits eine Fertigstellung des Prospekts erfolgt ist oder zumindest alsbald erfolgt und dass sich hieran zugleich typischerweise eine jedenfalls alsbaldige Drucklegung und Verteilung bzw. Verbreitung des Prospekts in der Öffentlichkeit anschließt, jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten ab Editionsdatum (Fortführung BPatGE 32, 109 = BIPMZ 1991, 349).

  • BGH, Beschl. v. 12.12.2018 – XII ZR 99/17ECLI:DE:BGH:2018:121218BXIIZR99.17.0

    Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter schon dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 11. Oktober 2016, VI ZR 547/14, juris und vom 12. September 2012, IV ZR 177/11, FamRZ 2012, 1938).

  • BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17ECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR233.17.0

    1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar. 2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161219.2bvr199715

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