§ 338 – Einspruch

ZPO · Zivilprozessordnung

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – XII ZB 328/25ECLI:DE:BGH:2026:110226BXIIZB328.25.0

    Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.

  • BGH, Beschl. v. 29.03.2023 – XII ZB 409/22ECLI:DE:BGH:2023:290323BXIIZB409.22.0

    Zur Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage.

  • BGH, Beschl. v. 10.01.2023 – VIII ZR 146/22ECLI:DE:BGH:2023:100123BVIIIZR146.22.0
  • BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – XII ZB 590/13

    1. In den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in denen gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Verbundbeschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt wird, entfaltet § 143 FamFG seine Sperrwirkung im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn die Beschwerde gegen die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des Verbundbeschlusses zulässig eingelegt worden ist. 2. Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. September 2013, XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879 und vom 25. Juni 2014, XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443).

  • BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12
  • BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 38/13

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).

  • BAG, Urt. v. 28.08.2013 – 10 AZR 185/12 (A)
  • BGH, Versäumnisurteil v. 15.12.2010 – XII ZR 27/09

    1. Veranlasst die Geschäftsstelle des Gerichts die nochmalige Zustellung eines Versäumnisurteils, weil sie irrig davon ausgeht, die bereits erfolgte Zustellung sei wegen fehlender Belehrung über den Einspruch unwirksam, so wird der bereits mit der ersten Zustellung ausgelöste Lauf der Einspruchsfrist davon nicht berührt . 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus den europarechtlichen Vorgaben für eine Bestätigung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel . 3. Den Rechtsanwalt, der sich wegen der wiederholten Zustellung beim Gericht nach dem Grund erkundigt und von der Geschäftsstelle die nicht näher erläuterte Auskunft erhält, die erste Zustellung sei unwirksam und könne als gegenstandslos betrachtet werden, trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Pflicht zu einer weiteren Nachfrage nach dem konkreten Grund der Unwirksamkeit trifft ihn nicht . 4. Hat das erstinstanzliche Gericht den Einspruch als zulässig behandelt und in der Sache entschieden und wird die Versäumung der Einspruchsfrist erst vom Berufungsgericht aufgedeckt, so ist die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO allein dem Gericht zuzurechnen und steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008, XII ZB 179/07, FamRZ 2008, 978 und vom 7. Juli 2004, XII ZB 12/03, FamRZ 2004, 1478) .

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