§ 339 – Einspruchsfrist

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2)Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3)Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – XII ZB 328/25ECLI:DE:BGH:2026:110226BXIIZB328.25.0

    Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.

  • BGH, Urt. v. 11.06.2025 – IV ZR 83/24ECLI:DE:BGH:2025:110625UIVZR83.24.0

    Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist.

  • BAG, Urt. v. 21.06.2023 – 7 AZR 234/22ECLI:DE:BAG:2023:210623.U.7AZR234.22.0

    Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung iSd. § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann erst wirksam gestellt werden, nachdem das Gericht das Ruhen des Verfahrens wegen des Nichterscheinens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet hat.

  • BGH, Urt. v. 11.02.2022 – V ZR 15/21ECLI:DE:BGH:2022:110222UVZR15.21.0

    Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.

  • C-556/17 – Alekszij Torubarov gegen Bevándorlási és Menekültügyi HivatalECLI:EU:C:2019:626

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 Abs. 3 – Umfassende Ex-nunc-Prüfung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfang der Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts – Fehlende Abänderungsbefugnis – Weigerung der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. gerichtsähnlichen Behörde, einer Entscheidung dieses Gerichts nachzukommen

  • BGH, Beschl. v. 22.11.2018 – IX ZA 14/18ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZA14.18.0

    Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.

  • BAG, Urt. v. 11.11.2014 – 3 AZR 849/11
  • BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12
  • BGH, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 100/13

    1. Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. März 1988, V ZR 1/87, BGHZ 104, 109 und BGH, Urteil vom 19. März 2008, VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9). 2. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982, IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27).

  • BGH, Urt. v. 12.12.2012 – VIII ZR 307/11

    Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, VII ZR 164/05, IBR 2012, 121).

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