§ 345 – Zweites Versäumnisurteil

ZPO · Zivilprozessordnung

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 26.03.2026 – IX ZR 52/24ECLI:DE:BGH:2026:260326UIXZR52.24.0

    1.    Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte. 2.    Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand. 3.    Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.

  • BGH, Beschl. v. 27.03.2025 – I ZB 68/24ECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB68.24.0

    1. Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt. 2. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.

  • BGH, Urt. v. 21.01.2025 – II ZR 52/24ECLI:DE:BGH:2025:210125UIIZR52.24.0

    1. Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können. 2. Ein Terminsverlegungsantrag ist rechtsmissbräuchlich und unbegründet, wenn er allein der Verschleppung des Verfahrens dient.

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2024 – V ZB 53/23ECLI:DE:BGH:2024:080224BVZB53.23.0
  • BGH, Beschl. v. 24.01.2024 – XII ZB 171/23ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZB171.23.0

    1. Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14, FamRZ 2016, 42 und vom 25. November - VI ZR 317/07, FamRZ 2009, 498). 2. Zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2023 – XII ZB 550/21ECLI:DE:BGH:2023:131223BXIIZB550.21.0

    1. In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines zweiten Versäumnisbeschlusses darüber zu informieren, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14, NJW-RR 2016, 60; BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687; BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 und BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448). 2. In einem Verfahren mit Anwaltszwang zwingt die Erkrankung eines Beteiligten das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erfordern. Der Beteiligte hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen (Anschluss an BGH Urteil vom 14. September 2023 - IX ZR 219/22, juris).

  • BGH, Urt. v. 08.07.2021 – III ZR 344/20ECLI:DE:BGH:2021:080721UIIIZR344.20.0

    Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu klären ist. Bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei beziehungsweise sind die zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten noch nicht erschöpft, darf deshalb ein gegen sie gerichtetes Versäumnisurteil nicht ergehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, NJW-RR 1986, 157).

  • BGH, Beschl. v. 18.02.2020 – XI ZB 11/19ECLI:DE:BGH:2020:180220BXIZB11.19.0
  • BGH, Beschl. v. 07.12.2017 – IX ZR 81/17ECLI:DE:BGH:2017:071217BIXZR81.17.0
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – III ZR 39/17ECLI:DE:BGH:2017:080317BIIIZR39.17.0

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