§ 346 – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 01.04.2021 – III ZR 47/20ECLI:DE:BGH:2021:010421UIIIZR47.20.0
Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Einspruch, Rechtsbehelfsverzicht Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.
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