§ 35 – Wahl unter mehreren Gerichtsständen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 29.02.2024 – VI S 24/23ECLI:DE:BFH:2024:B.290224.VIS24.23.0
1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.
- BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 B 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:081221B5B1.21.0
1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet. 2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.
- BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – I ZB 39/13
Klageerhebung an einem dritten Ort Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.
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