§ 36 – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1.wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2)Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3)Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – X ARZ 92/26ECLI:DE:BGH:2026:030326BXARZ92.26.0
  • BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 ARs 322/25ECLI:DE:BGH:2025:041125B2ARS322.25.0
  • BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – X ZB 7/24ECLI:DE:BGH:2025:240625BXZB7.24.0
  • BGH, Beschl. v. 06.05.2025 – X ARZ 38/25ECLI:DE:BGH:2025:060525BXARZ38.25.0

    1.    Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind. 2.    Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.

  • BGH, Beschl. v. 29.04.2025 – X ARZ 79/25ECLI:DE:BGH:2025:290425BXARZ79.25.0
  • BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – X ARZ 559/24ECLI:DE:BGH:2025:110325BXARZ559.24.0
  • BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – X ARZ 2/25ECLI:DE:BGH:2025:210125BXARZ2.25.0
  • BGH, Beschl. v. 19.03.2024 – X ARZ 119/23ECLI:DE:BGH:2024:190324BXARZ119.23.0

    1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36). 2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. 3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sein.

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – X ARZ 576/22ECLI:DE:BGH:2023:120923BXARZ576.22.0
  • BGH, Beschl. v. 14.03.2023 – X ARZ 586/22ECLI:DE:BGH:2023:140323BXARZ586.22.0

    1. Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen ist. 2. Eine Klagerücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären, bei dem die Sache anhängig ist.

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