§ 36 – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – X ARZ 92/26ECLI:DE:BGH:2026:030326BXARZ92.26.0
- BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 ARs 322/25ECLI:DE:BGH:2025:041125B2ARS322.25.0
- BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – X ZB 7/24ECLI:DE:BGH:2025:240625BXZB7.24.0
- BGH, Beschl. v. 06.05.2025 – X ARZ 38/25ECLI:DE:BGH:2025:060525BXARZ38.25.0
1. Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind. 2. Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.
- BGH, Beschl. v. 29.04.2025 – X ARZ 79/25ECLI:DE:BGH:2025:290425BXARZ79.25.0
- BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – X ARZ 559/24ECLI:DE:BGH:2025:110325BXARZ559.24.0
- BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – X ARZ 2/25ECLI:DE:BGH:2025:210125BXARZ2.25.0
- BGH, Beschl. v. 19.03.2024 – X ARZ 119/23ECLI:DE:BGH:2024:190324BXARZ119.23.0
1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36). 2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. 3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sein.
- BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – X ARZ 576/22ECLI:DE:BGH:2023:120923BXARZ576.22.0
- BGH, Beschl. v. 14.03.2023 – X ARZ 586/22ECLI:DE:BGH:2023:140323BXARZ586.22.0
1. Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen ist. 2. Eine Klagerücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären, bei dem die Sache anhängig ist.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 ZPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 36 ZPO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.