§ 398 – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2)Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3)Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 13.11.2025 – IX ZR 103/23ECLI:DE:BGH:2025:131125UIXZR103.23.0

    1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinem Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags klar herauszustellen, besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht (Festhaltung BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 26 und 29). 2. Auch wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungsanfrage seines Versicherungsnehmers geprüft hat und selbst hätte erkennen können, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, verstößt das Schadensersatzverlangen des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer weder gegen Treu und Glauben noch ist der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen (Fortführung BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 22).

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2024 – I ZR 70/24ECLI:DE:BGH:2024:191224BIZR70.24.0
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – VII ZR 229/23ECLI:DE:BGH:2024:240724BVIIZR229.23.0
  • BGH, Beschl. v. 24.04.2024 – VII ZR 136/23ECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR136.23.0

    1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist (Festhaltung BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 269/12, BauR 2014, 141). 2. Das Berufungsgericht ist zudem zur erneuten Vernehmung erstinstanzlich vernommener Zeugen verpflichtet, wenn es deren protokollierte Aussagen abweichend von der Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Stützt sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen, so kann eine nochmalige Vernehmung unterbleiben (Festhaltung BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - VII ZR 155/15, BauR 2017, 2030; Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726).

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2023 – IV ZR 12/23ECLI:DE:BGH:2023:131223BIVZR12.23.0
  • BGH, Beschl. v. 23.11.2023 – V ZR 59/23ECLI:DE:BGH:2023:231123BVZR59.23.0
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2023 – VI ZR 126/21ECLI:DE:BGH:2023:180723BVIZR126.21.0

    Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506 Rn. 7; vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6).

  • BGH, Beschl. v. 28.02.2023 – VI ZR 98/22ECLI:DE:BGH:2023:280223BVIZR98.22.0

    Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen abweichender Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht gegenüber der Vorinstanz, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen.

  • BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – VI ZR 382/21ECLI:DE:BGH:2022:251022BVIZR382.21.0

    Eine erneute Parteianhörung durch das Berufungsgericht kann dann erforderlich werden, wenn sich das erstinstanzliche Gericht - etwa aufgrund von Zeugenaussagen - von dem Gegenteil dessen überzeugt hat, was eine Partei in einer persönlichen Anhörung erklärt hat, und in den Urteilsgründen von der Würdigung dieser Parteierklärung ganz abgesehen hat.

  • BGH, Urt. v. 19.10.2022 – XII ZR 97/21ECLI:DE:BGH:2022:191022UXIIZR97.21.0

    Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (im Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, NJW-RR 2020, 1259). Das gilt grundsätzlich auch bei vom Tatrichter in Anspruch genommener eigener Sachkunde.

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