§ 41 – Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 03.02.2026 – 6 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B6AV1.26.0
1. Die bloße Geltendmachung einer "institutionellen Befangenheit" sämtlicher Richter eines zuständigen Gerichts reicht für eine Verhinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer erfolgreichen Ablehnung so vieler an einem Gericht tätiger Richter, dass die für eine Entscheidung notwendige Anzahl von Berufsrichtern nicht mehr erreicht wird. 2. Es begründet für sich genommen keine Befangenheit, dass Verwaltungsrichter über die Rechtmäßigkeit des von ihrem Verwaltungsgerichts- oder Oberverwaltungsgerichtspräsidenten zu vertretenden Handelns der Gerichtsverwaltung zu entscheiden haben.
- BVerwG, Beschl. v. 15.01.2026 – 1 WB 33.25ECLI:DE:BVerwG:2026:150126B1WB33.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 B 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B5B11.25.0
- BSG, Beschl. v. 11.12.2025 – B 9 V 15/24 BECLI:DE:BSG:2025:111225BB9V1524B0
- BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – X ARZ 498/24ECLI:DE:BGH:2025:151025BXARZ498.24.0
- BGH, Beschl. v. 27.03.2025 – I ZB 40/24ECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB40.24.0
1. Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. 2. In einem solchen Fall kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.
- BGH, Beschl. v. 18.02.2025 – XI ZB 24/24ECLI:DE:BGH:2025:180225BXIZB24.24.0
- BFH, Urt. v. 23.01.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/17ECLI:DE:BFH:2025:U.230125.IIIR33.24.0
1. Kosten, die --wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten-- ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.06.2024 - VIII R 32/20, BFHE 286, 80). 2. Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. 3. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der im Veranlagungszeitraum 2014 gewährten kindbedingten Freibeträge liegt nicht vor.
- BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – I ZB 40/24ECLI:DE:BGH:2025:090125BIZB40.24.0
- BSG, Beschl. v. 06.12.2024 – B 10 ÜG 2/24 BECLI:DE:BSG:2024:061224BB10UEG224B0
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