§ 438 – Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 18.11.2025 – 2 A 1017/19.A
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.07.2020 – 2 BvR 939/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200723.2bvr093920
- BVerwG, Urt. v. 11.02.2014 – 8 C 49/12
Der Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG setzt nicht voraus, dass die in dem aufgehobenen Strafurteil eines sowjetischen Militärtribunals in der sowjetischen Besatzungszone verfügte Vermögenseinziehung den entzogenen Vermögensgegenstand konkret bezeichnete. Zwischen der in dem Strafurteil verfügten Einziehung und der tatsächlichen Entziehung des Vermögensgegenstandes muss jedoch ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben. Das gilt auch, wenn der Vermögensgegenstand im Miteigentum eines Dritten stand.
- BVerwG, Beschl. v. 10.05.2011 – 8 B 87/10
- BVerwG, Beschl. v. 10.05.2011 – 8 B 12/11
- BVerwG, Beschl. v. 10.05.2011 – 8 B 66/10
- BVerwG, Beschl. v. 10.05.2011 – 8 B 29/11
- BVerwG, Beschl. v. 10.05.2011 – 8 B 8/11
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 B 49/09
1. Hat das Tatsachengericht anderweitig nicht behobene Zweifel an der (entscheidungserheblichen) Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde (hier: der mit einem amtlichen Stempel versehenen Fotokopie eines sowjetischen Passantrags - sog. Forma Nr. 1), muss sich ihm eine weitere Aufklärung - etwa durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes - regelmäßig aufdrängen. 2. Eine Beweisregel, dass eine zuvor eingeholte amtliche Auskunft in ihrem Beweiswert durch die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung einer ausländischen öffentlichen Urkunde nicht erschüttert werden kann, gibt es nicht.
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