§ 439 – Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2)Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3)Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 16.11.2012 – V ZR 179/11

    1. Der Gegner des Beweisführers kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat. 2. Ist er Insolvenzverwalter, gilt das nur, wenn er aus den Unterlagen und durch Befragen des Schuldners keine Erkenntnisse über die Echtheit der Urkunde gewinnen kann und seine diesbezüglichen Bemühungen nachvollziehbar darlegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. März 2012, IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004). 3. Erst nachdem alle (Gegen-)Beweise zur Echtheit einer Urkunde erhoben worden sind, darf bei der abschließenden (freien) Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden, dass dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt (RG, 15. Dezember 1909, I 252/09, RGZ 72, 290, 292).

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