§ 446 – Weigerung des Gegners
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 27.06.2024 – 2 C 17/23ECLI:DE:BVerwG:2024:270624U2C17.23.0
Kann aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt.
- BVerwG, Beschl. v. 12.12.2023 – 2 B 10/23ECLI:DE:BVerwG:2023:121223B2B10.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 – 2 B 34/14, 2 B 34/14, 2 PKH 1/14ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B2B34.14.0
1. Der Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers wird nur dann in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargetan wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war. 2. Wird zur Feststellung einer (behaupteten) in der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten eine kurzfristig an Gerichtsstelle durchzuführende amtsärztliche Begutachtung angeordnet und kommt der Verfahrensbeteiligte dem nicht nach, indem er das Gericht in einer Sitzungspause eigenmächtig verlässt und damit die Feststellung seiner Verhandlungs(un)fähigkeit vereitelt, fehlt es für das ohne Information gelassene Gericht an einem erheblichen Grund für eine Vertagung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Wiedereröffnung der in Abwesenheit des Verfahrensbeteiligten zu Ende geführten mündlichen Verhandlung. 3. Ein Gehörsverstoß ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn im Rahmen einer umfangreichen Beschwerdebegründung (hier: 97 Seiten) Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren (hier: im Umfang von insgesamt 74 Seiten) mittels eines EDV-Schreibprogramms in den Schriftsatz der Beschwerdebegründung hineinkopiert und mit dem bloßen Hinweis in Bezug genommen werden, diesen Vortrag habe das Berufungsgericht "nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen". Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer solchen Beschwerdebegründung dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20 S. 5).
- BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 – 1 A 3/15ECLI:DE:BVerwG:2016:070116U1A3.15.0
1. Für eine organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG reicht eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur. 2. Auch eine einzelne Straftat kann für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt.
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2013 – 2 B 60/13
1. Ist der Schluss von der Verweigerung einer im behördlichen Verfahren angeordneten ärztlichen Begutachtung auf die dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen der Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersuchungsanordnung nicht zulässig, hat das Verwaltungsgericht die Frage der Dienstunfähigkeit des Betreffenden - bezogen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung - grundsätzlich im gerichtlichen Verfahren zu klären. 2. Verweigert der Beamte eine ärztliche Begutachtung, darf nur dann auf seine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn feststeht, dass ihm die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung auch tatsächlich zugegangen ist. Ist dies zweifelhaft, muss das Gericht den Zugang des Einladungsschreibens aufklären.
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