§ 451 – Ausführung der Vernehmung

ZPO · Zivilprozessordnung

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – II ZR 20/20ECLI:DE:BGH:2020:280720BIIZR20.20.0
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14
  • BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – I ZB 12/15ECLI:DE:BGH:2016:210116BIZB12.15.0

    1. Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können. 2. Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.

  • BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 – 1 A 3/15ECLI:DE:BVerwG:2016:070116U1A3.15.0

    1. Für eine organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG reicht eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur. 2. Auch eine einzelne Straftat kann für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt.

  • BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – XI ZR 394/12

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