§ 512 – Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 09.08.2022 – 3 AV 1/22ECLI:DE:BVerwG:2022:090822B3AV1.22.0
1. Sind in einem Verfahren Ansprüche gegen zwei Körperschaften erhoben worden, ist das angerufene Gericht aber nur für den Anspruch gegen eine der beiden Körperschaften örtlich zuständig, bedarf es keiner Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 VwGO, wenn es die Ansprüche gemäß § 93 Satz 2 VwGO getrennt hat. 2. Da der Beschluss über die Trennung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, unterliegt es nicht der Überprüfung durch das für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO zuständige Gericht, ob die Trennung rechtmäßig war.
- BGH, Beschl. v. 20.06.2022 – AnwZ (Brfg) 26/21ECLI:DE:BGH:2022:200622BANWZ.BRFG.26.21.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.12.2021 – 6 A 680/19
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.12.2019 – 3 A 779/18
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 21.11.2018 – 1 BvR 436/17ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181121.1bvr043617
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.12.2017 – 3 A 779/17
- BGH, Urt. v. 14.04.2016 – IX ZR 197/15ECLI:DE:BGH:2016:140416UIXZR197.15.0
1. Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war. 2. Mit einer Anhörungsrüge muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft bei anderen Verfahrensverstößen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, I ZR 47/06, NJW 2008, 2126).
- Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz unterliegt grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO). Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsgerichtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die Entscheidung über den Antrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz unterliegt grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO). Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsgerichtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die Entscheidung über den Antrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
- BVerwG, Beschl. v. 23.06.2010 – 3 B 90/09
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