§ 524 – Anschlussberufung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 28.01.2026 – VIa ZR 137/23ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIAZR137.23.0
- BGH, Beschl. v. 30.09.2025 – II ZR 54/25ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR54.25.1
- BGH, Beschl. v. 02.09.2025 – VIa ZR 1104/23ECLI:DE:BGH:2025:020925BVIAZR1104.23.0
- BGH, Urt. v. 24.06.2025 – VI ZR 204/23ECLI:DE:BGH:2025:240625UVIZR204.23.0
1. Im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten genügt es den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt. 2. Einem Kläger, der mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit der Folge, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann. 3. Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat.
- BGH, Urt. v. 25.03.2025 – VIa ZR 76/22ECLI:DE:BGH:2025:250325UVIAZR76.22.0
- BGH, Beschl. v. 24.09.2024 – VIa ZR 209/24ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIAZR209.24.0
- BGH, Beschl. v. 30.04.2024 – II ZR 17/23ECLI:DE:BGH:2024:300424BIIZR17.23.0
- BGH, Urt. v. 23.04.2024 – VIa ZR 1132/22ECLI:DE:BGH:2024:230424UVIAZR1132.22.0
Der Übergang vom Antrag auf "großen" Schadensersatz zum Antrag auf Ersatz des Differenzschadens unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts setzt eine Anschlussberufung grundsätzlich nicht voraus.
- BAG, Urt. v. 20.03.2024 – 4 AZR 218/23ECLI:DE:BAG:2024:200324.U.4AZR218.23.0
- BGH, Urt. v. 23.02.2024 – V ZR 111/23ECLI:DE:BGH:2024:230224UVZR111.23.0
1. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284 Rn. 37 ff.). 2. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Für eine solche Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bedarf es weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.
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