§ 525 – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

ZPO · Zivilprozessordnung

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 25.03.2025 – VI ZR 277/24ECLI:DE:BGH:2025:250325UVIZR277.24.0

    Zum Wegfall des Feststellungsinteresses bei einem Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden nach einem Verkehrsunfall.

  • BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 159/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0

    Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.

  • BGH, Urt. v. 10.10.2024 – VII ZR 98/22ECLI:DE:BGH:2024:101024UVIIZR98.22.0

    Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist, ist insgesamt aufzuheben und zwar auch insoweit, als es zugunsten der Partei ergangen ist, die Revision eingelegt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741; BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240).

  • BGH, Beschl. v. 01.08.2023 – VI ZR 191/22ECLI:DE:BGH:2023:010823BVIZR191.22.0

    Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess.

  • BGH, Beschl. v. 15.05.2023 – VIa ZR 1332/22ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1332.22.0
  • BGH, Beschl. v. 30.08.2022 – VIII ZR 429/21ECLI:DE:BGH:2022:300822BVIIIZR429.21.0
  • BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZR 517/18ECLI:DE:BGH:2019:240919BVIZR517.18.0

    Zur Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO.

  • BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – VIII ZR 97/15ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR97.15.0
  • BAG, Urt. v. 20.04.2016 – 10 AZR 111/15ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0

    Weist das Landesarbeitsgericht eine Klage als unzulässig ab und macht es hilfsweise Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage, darf das Revisionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt festgestellt hat, der für die rechtliche Beurteilung des Falls eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann.

  • BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – I ZR 113/15ECLI:DE:BGH:2016:240316BIZR113.15.0

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