§ 531 – Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2)Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie 1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 25.09.2025 – III ZR 297/23ECLI:DE:BGH:2025:250925BIIIZR297.23.0
  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – I ZB 52/25ECLI:DE:BGH:2025:170725BIZB52.25.0
  • BGH, Beschl. v. 03.07.2025 – V ZR 181/24ECLI:DE:BGH:2025:030725BVZR181.24.0
  • BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZR 357/24ECLI:DE:BGH:2025:010725BVIZR357.24.0

    1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden. 2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird. 3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – III ZR 81/24ECLI:DE:BGH:2025:260625BIIIZR81.24.0
  • BGH, Urt. v. 18.06.2025 – I ZR 82/24ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR82.24.0

    Portraitfoto Bei der Prüfung, ob ein Auskunftsanspruch gemäß § 32d Abs. 1 UrhG ausgeschlossen ist, weil der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG), kommt es auf eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind sowohl urheberrechtliche Umstände wie der Grad der Prägung des Beitrags des Urhebers in Bezug auf ein mit mehreren geschaffenes Werk (§ 8 UrhG) oder ein Sammelwerk (§ 4 UrhG) als auch - mit Blick auf den Beteiligungsgrundsatz, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks tunlichst angemessen zu beteiligen ist - ökonomische Gesichtspunkte wie die Bedeutung des Werks des Urhebers für die Gesamtwertschöpfung, die mit dem Werk als solches oder durch ein Produkt oder eine Dienstleistung erzielt wird, zu berücksichtigen. Geht es - wie im Streitfall (Verwendung eines Portraitfotos auf einer Vielzahl von Produktpackungen) - um die werbliche Nutzung eines Werks für den Absatz eines Produkts, ist bei der gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zum Produkt des Verwerters geleistet hat, auf die werbliche Bedeutung des Werks für den Produktabsatz abzustellen.

  • BGH, Urt. v. 13.05.2025 – X ZR 50/23ECLI:DE:BGH:2025:130525UXZR50.23.0

    Hohlfaserdialysator Sieht ein Patentanspruch vor, dass bestimmte Abmessungen des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten mathematischen Formel genügen müssen, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen des geschützten Gegenstands aus, wenn ein im Stand der Technik beschriebenes konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen.

  • BGH, Urt. v. 10.04.2025 – III ZR 431/23ECLI:DE:BGH:2025:100425UIIIZR431.23.0
  • BGH, Beschl. v. 06.03.2025 – VII ZR 224/23ECLI:DE:BGH:2025:060325BVIIZR224.23.0
  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 58/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR58.22.0

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