§ 532 – Rügen der Unzulässigkeit der Klage
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZB 53/25ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZB53.25.0
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab.
- BGH, Beschl. v. 11.11.2025 – VIII ZR 75/25ECLI:DE:BGH:2025:111125BVIIIZR75.25.0
- BGH, Beschl. v. 16.01.2024 – XI ZR 49/23ECLI:DE:BGH:2024:160124BXIZR49.23.0
- BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – VI ZR 68/21ECLI:DE:BGH:2022:270922BVIZR68.21.1
1. In einer höheren Instanz ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist. 2. Zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955. 3. Zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 32, 38 ff. des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007.
- BGH, Urt. v. 21.11.2013 – VII ZR 48/12
1. Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur dann fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift und damit dessen prozessbeendigende Wirkung in Frage stellt. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Juli 1999, III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil vom 4. Mai 1983, VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230 und Urteil vom 22. Dezember 1982, V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187). 2. Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge, die grundsätzlich vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist.
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