§ 542 – Statthaftigkeit der Revision
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 04.03.2026 – VIa ZR 473/24ECLI:DE:BGH:2026:040326UVIAZR473.24.0
1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. 2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs.
- BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – I ZB 55/23ECLI:DE:BGH:2024:180424BIZB55.23.0
Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen.
- BGH, Beschl. v. 09.04.2024 – IX ZB 28/23ECLI:DE:BGH:2024:090424BIXZB28.23.0
- BGH, Beschl. v. 13.03.2024 – XII ZR 89/22ECLI:DE:BGH:2024:130324BXIIZR89.22.0
- BGH, Beschl. v. 01.02.2024 – I ZB 5/24ECLI:DE:BGH:2024:010224BIZB5.24.0
- BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – I ZB 42/23ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB42.23.0
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 [juris Rn. 10] = WRP 2009, 637 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21, GRUR 2023, 1788 [juris Rn. 12]). 2. Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.
- BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – VI ZB 79/21ECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZB79.21.0
1. Die Begrenzung des Instanzenzugs durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nur für das Verfügungsverfahren selbst, nicht hingegen für selbständige und mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Verfahren, die sich an das Verfügungsverfahren anschließen, wie beispielsweise das Kostenfestsetzungsverfahren oder Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO. 2. Zum Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots (hier: Verbot bestimmter die Privatsphäre beeinträchtigender Äußerungen).
- BGH, Beschl. v. 28.08.2023 – I ZB 48/23ECLI:DE:BGH:2023:280823BIZB48.23.0
- BGH, Beschl. v. 26.06.2023 – XI ZB 11/23ECLI:DE:BGH:2023:260623BXIZB11.23.0
- BGH, Beschl. v. 30.01.2023 – I ZB 123/22ECLI:DE:BGH:2023:300123BIZB123.22.0
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