§ 562 – Aufhebung des angefochtenen Urteils

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2)Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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