§ 69 – Streitgenössische Nebenintervention
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 26.04.2022 – VI ZR 1321/20ECLI:DE:BGH:2022:260422UVIZR1321.20.0
1. Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB). 2. Der nicht streitgenössische Nebenintervenient kann keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der Partei steht. Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es reicht, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei zweifelsfrei ergibt, dass sie die Erklärung des Nebenintervenienten nicht gegen sich geltend lassen möchte. Der Widerspruch der Hauptpartei ist dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt erklärt wird; er unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
- BGH, Beschl. v. 18.01.2022 – VI ZB 36/21ECLI:DE:BGH:2022:180122BVIZB36.21.0
1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen. 2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.
- BGH, Urt. v. 13.07.2021 – X ZR 81/19ECLI:DE:BGH:2021:130721UXZR81.19.0
Diskontinuierliche Funkverbindung 1. Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich gesondert zu beurteilen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29 und BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638). 2. Ein elektronisches Dokument, das im Internet auf einem ftp-Server vorgehalten wird, ist jedenfalls dann der Öffentlichkeit zugänglich, wenn es über ein Verzeichnis aufgerufen werden kann, das der Öffentlichkeit als Speicherort für fachbezogene Veröffentlichungen bekannt ist und als Informationsquelle zur Verfügung steht.
- BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – II ZR 94/17ECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR94.17.0
- BGH, Beschl. v. 23.08.2016 – VIII ZB 96/15ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZB96.15.0
1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse. 2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.
- BPatG, Urt. v. 06.05.2015 – 6 Ni 34/14 (EP)
- BGH, Beschl. v. 15.09.2014 – II ZB 22/13
Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt werden.
- BGH, Beschl. v. 05.06.2014 – V ZB 160/13
Ein Urteil, das dem Erbbaurechtsbesteller einen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses gegen den Erbbauberechtigten zuspricht, entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Erwerber des Erbbaurechts, der vor Klageerhebung als dessen Inhaber im Grundbuch eingetragen war; tritt dieser dem Rechtsstreit aufgrund einer Streitverkündung bei, ist er nicht als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen.
- BGH, Beschl. v. 13.05.2014 – X ZR 25/13
Sitzgelenk 1. Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist. 2a. Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993, X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten). 2b. Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964, Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention).
- BGH, Beschl. v. 25.03.2014 – VI ZR 438/13
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