§ 70 – Beitritt des Nebenintervenienten
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – V ZB 29/22ECLI:DE:BGH:2022:241122BVZB29.22.0
Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8).
- BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZB 100/17ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB100.17.0
- BPatG, Beschl. v. 31.05.2016 – 35 W (pat) 435/13
- BAG, Urt. v. 18.09.2014 – 8 AZR 733/13
- BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – VII ZB 9/12
Die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten in einem beim Landgericht anhängigen selbständigen Beweisverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
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