§ 762 – Protokoll über Vollstreckungshandlungen

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2)Das Protokoll muss enthalten: 1.Ort und Zeit der Aufnahme;
2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5.die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3)Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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