§ 765a – Vollstreckungsschutz
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.12.2025 – V ZB 3/25ECLI:DE:BGH:2025:111225BVZB3.25.0
In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 18.05.2025 – 2 BvQ 32/25ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250518.2bvq003225
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.10.2024 – 2 BvR 1308/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241018.2bvr130824
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 08.10.2024 – 1 BvR 1428/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241008.1bvr142824
- BGH, Beschl. v. 18.07.2024 – V ZB 43/23ECLI:DE:BGH:2024:180724BVZB43.23.0
Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nachteilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat.
- BGH, Beschl. v. 06.06.2024 – V ZB 31/23ECLI:DE:BGH:2024:060624BVZB31.23.0
1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. 2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 22.05.2024 – 2 BvR 51/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240522.2bvr005124
- BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – VIII ZB 6/24ECLI:DE:BGH:2024:140524BVIIIZB6.24.0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.05.2024 – 2 BvR 26/24ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20240513.2bvr002624
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 26.02.2024 – 2 BvR 51/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240226.2bvr005124
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