§ 802f – Abnahme der Vermögensauskunft
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 28.02.2025 – V ZR 246/23ECLI:DE:BGH:2025:280225UVZR246.23.0
Ein in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung vorgesehenes Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber eine Vermögensauskunft zu erteilen und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern hat, besteht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Forderungen, die - wie etwa Verzugszinsen - mit der Hauptleistungspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
- BGH, Beschl. v. 19.05.2022 – I ZB 73/21ECLI:DE:BGH:2022:190522BIZB73.21.0
- BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZB 9/21ECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB9.21.0
- BGH, Beschl. v. 23.10.2019 – I ZB 60/18ECLI:DE:BGH:2019:231019BIZB60.18.0
1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden. 2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
- BGH, Beschl. v. 30.11.2017 – I ZB 5/17ECLI:DE:BGH:2017:301117BIZB5.17.0
Der Gerichtsvollzieher kann die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen.
- BGH, Beschl. v. 14.06.2017 – I ZB 87/16ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB87.16.0
- BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – I ZB 91/16ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB91.16.0
1. Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. 2. Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW.
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