§ 802g – Erzwingungshaft

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2)Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 10.04.2025 – I ZB 59/24ECLI:DE:BGH:2025:100425BIZB59.24.0

    1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne von § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus. 2. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner dennoch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2023 – I ZB 27/23ECLI:DE:BGH:2023:071223BIZB27.23.0
  • BGH, Beschl. v. 26.10.2023 – I ZB 114/22ECLI:DE:BGH:2023:261023BIZB114.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 113/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB113.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 85/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB85.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 124/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB124.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 110/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB110.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 78/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB78.22.0
  • BGH, Beschl. v. 06.04.2023 – I ZB 104/22ECLI:DE:BGH:2023:060423BIZB104.22.0
  • BGH, Beschl. v. 06.04.2023 – I ZB 103/22ECLI:DE:BGH:2023:060423BIZB103.22.0

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