§ 805 – Klage auf vorzugsweise Befriedigung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – IX ZB 23/07
1. Die erhebliche Befassung des Sequesters mit Gegenständen, an denen Rechte Dritter gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO bestehen, wirkt sich nicht auf die Berechnungsgrundlage der Vergütung aus. Erhebliche Anforderungen an die Geschäftsführung des Sequesters insoweit können nur innerhalb des Vergütungssatzes durch einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt werden ( Ergänzung BGH, 13. Juli 2006, IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 ) . 2. Sachvortrag und Erkenntnisquellen über die Bewertung des verwalteten Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind im Festsetzungsverfahren für die Vergütung von Verwalter und Sequester bis zur letzten Tatsachenentscheidung zu berücksichtigen .
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