§ 807 – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
(2)Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 28.02.2025 – V ZR 246/23ECLI:DE:BGH:2025:280225UVZR246.23.0

    Ein in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung vorgesehenes Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber eine Vermögensauskunft zu erteilen und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern hat, besteht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Forderungen, die - wie etwa Verzugszinsen - mit der Hauptleistungspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

  • BGH, Beschl. v. 01.02.2021 – AnwZ (Brfg) 34/20ECLI:DE:BGH:2021:010221BANWZ.BRFG.34.20.0
  • BGH, Beschl. v. 24.05.2012 – IX ZB 275/10

    Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2012 – I ZB 2/11

    1. Der Schuldner muss in der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben. 2. Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesen Themen beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen.

  • BGH, Beschl. v. 03.02.2011 – I ZB 2/10

    Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbstständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken .

  • BGH, Beschl. v. 03.02.2011 – I ZB 51/10
  • BGH, Beschl. v. 03.02.2011 – I ZB 50/10

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat .

  • 1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung.

    1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 807 ZPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 807 ZPO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.