§ 850a – Unpfändbare Bezüge
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 25.04.2024 – IX ZB 55/23ECLI:DE:BGH:2024:250424BIXZB55.23.0
1. Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. 2. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
- BGH, Beschl. v. 13.07.2023 – IX ZB 24/22ECLI:DE:BGH:2023:130723BIXZB24.22.0
1. Besteht aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, stellt dies nur dann eine Erschwerniszulage dar, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgegrenzt ist, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen. 2. Eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräumt, stellt keine Erschwerniszulage dar.
- BFH, Urt. v. 19.01.2023 – III R 44/20ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IIIR44.20.0
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für alle dem Insolvenzschuldner im Veranlagungszeitraum nach materiellem Steuerrecht zuzuordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse im Verhältnis der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuteilen.
- BAG, Urt. v. 25.08.2022 – 8 AZR 14/22ECLI:DE:BAG:2022:250822.U.8AZR14.22.0
Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer coronabedingten, im Einzelfall tatsächlich gegebenen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
- BAG, Urt. v. 18.11.2020 – 5 AZR 57/20ECLI:DE:BAG:2020:181120.U.5AZR57.20.0
- BGH, Beschl. v. 20.09.2018 – IX ZB 41/16ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZB41.16.0
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG, Urteil vom 23. August 2017, 10 AZR 859/16, NJW 2017, 3675).
- BVerwG, Urt. v. 17.05.2018 – 2 C 49/17ECLI:DE:BVerwG:2018:170518U2C49.17.0
1. Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO ist nicht nur die klassische "Weihnachtsgratifikation", sondern auch eine Sondervergütung für erbrachte Dienste, sofern diese auch aus Anlass des Weihnachtsfests zur Deckung des damit verbundenen besonderen Bedarfs gezahlt wird. 2. Bei der Sonderzahlung und bei dem Sonderbetrag für Kinder nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) handelt es sich um Weihnachtsvergütungen, die nach § 850a Nr. 4 ZPO teilweise unpfändbar sind.
- BGH, Beschl. v. 08.11.2017 – VII ZB 9/15ECLI:DE:BGH:2017:081117BVIIZB9.15.0
1. Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist grundsätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 15. Januar 1992, 7 ABR 23/90, BAGE 69, 214, 223, juris Rn. 27). 2. Das gilt jedoch nicht für denjenigen Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beauftragung durch den Betriebsrat sich der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber ergibt.
- BAG, Urt. v. 23.08.2017 – 10 AZR 859/16ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0
1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. 2. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
- BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 40/16ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB40.16.0
1. Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. 2. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.
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