§ 850c – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.1 178,59 Euro monatlich,
2.271,24 Euro wöchentlich oder
3.54,25 Euro täglich
beträgt.
(2)Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um1.443,57 Euro monatlich,
2.102,08 Euro wöchentlich oder
3.20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1.247,12 Euro monatlich,
2.56,87 Euro wöchentlich oder
3.11,37 Euro täglich.
(3)Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1.3 613,08 Euro monatlich,
2.831,50 Euro wöchentlich oder
3.166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(4)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1.die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
(5)Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1.Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(6)Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 25.03.2026 – 5 AZR 38/25ECLI:DE:BAG:2026:250326.U.5AZR38.25.0

    Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten - insgesamt - nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. Dies hat zur Folge, dass der unteilbare Sachbezug in diesen Monaten die Vergütungsansprüche nicht erfüllen und der Arbeitnehmer eine Geldzahlung iHd. Sachbezugswerts - ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung - beanspruchen kann.

  • BFH, Urt. v. 20.11.2025 – VI R 5/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VIR5.23.0

    Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.

  • BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RECLI:DE:BSG:2025:131125UB12BA623R0
  • BGH, Urt. v. 11.09.2025 – III ZR 274/23ECLI:DE:BGH:2025:110925UIIIZR274.23.0

    Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation, Aufrechnungsverbot 1. In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung grundsätzlich zur Aufrechnung gegenüber dem Schädiger berechtigt. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO kann auch dann bestehen, wenn die vergüteten Dienstleistungen (§ 850 Abs. 2 ZPO) von einem freiberuflich Tätigen erbracht werden (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, WM 1978, 109 und vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85, BGHZ 96, 324 sowie Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, NJW-RR 2015, 1406).

  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.06.2024 – 1 BvL 4/24ECLI:DE:BVerfG:2024:lk20240620.1bvl000424
  • BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – VII ZB 24/23ECLI:DE:BGH:2024:120624BVIIZB24.23.0

    Soweit der Barunterhalt eines minderjährigen Kindes gedeckt ist, bedarf der betreuende Elternteil keines gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrags zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten.

  • BGH, Beschl. v. 25.04.2024 – IX ZB 55/23ECLI:DE:BGH:2024:250424BIXZB55.23.0

    1. Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. 2. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.

  • BFH, Urt. v. 21.11.2023 – VII R 11/20ECLI:DE:BFH:2023:U.211123.VIIR11.20.0

    1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto. 2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.

  • BGH, Beschl. v. 30.08.2023 – VII ZA 2/21ECLI:DE:BGH:2023:300823BVIIZA2.21.0
  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.08.2023 – 1 BvL 4/22ECLI:DE:BVerfG:2023:lk20230829.1bvl000422

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