§ 887 – Vertretbare Handlungen

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2)Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3)Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 06.11.2025 – I ZB 65/25ECLI:DE:BGH:2025:061125BIZB65.25.0

    Vollziehung der Handlungsverfügung 1.   Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen. 2.   Für die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung reicht ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO aus. Ein zusätzlicher Antrag auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich. 3.   Die Zustellung des Vollstreckungsantrags des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO an den Schuldner durch das Prozessgericht ist für die Wirksamkeit der Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.

  • BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – VII ZB 4/25ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB4.25.0

    1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt. 2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.

  • BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – I ZB 10/25ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZB10.25.0
  • BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – I ZB 11/25ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZB11.25.0
  • BAG, Urt. v. 16.04.2025 – 10 AZR 80/24ECLI:DE:BAG:2025:160425.U.10AZR80.24.0

    1. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden. 2. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Geld ausgezahlt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Sachbezugsvereinbarung - wegen der Teilbarkeit des Sachbezugs Ether ggf. nur teilweise - nichtig.

  • BGH, Beschl. v. 06.03.2025 – I ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZB38.24.0

    Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11, juris). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht.

  • BGH, Beschl. v. 16.05.2024 – V ZR 183/23ECLI:DE:BGH:2024:160524BVZR183.23.0
  • BGH, Beschl. v. 19.05.2023 – I ZB 33/23ECLI:DE:BGH:2023:190523BIZB33.23.0
  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 7/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR717R0
  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 2/17 RECLI:DE:BSG:2017:071117UB1KR217R0

    Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Revisionsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem Sozialgericht angefochten.

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