§ 888 – Nicht vertretbare Handlungen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 07.05.2026 – 8 AZB 25/25ECLI:DE:BAG:2026:070526.B.8AZB25.25.0
Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.
- BFH, Beschl. v. 11.12.2025 – VII B 129/25ECLI:DE:BFH:2025:B.111225.VIIB129.25.0
- BFH, Beschl. v. 11.12.2025 – VII B 128/25ECLI:DE:BFH:2025:B.111225.VIIB128.25.0
- BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – I ZB 10/25ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZB10.25.0
- BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – I ZB 11/25ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZB11.25.0
- BAG, Beschl. v. 26.06.2025 – 8 AZB 17/25ECLI:DE:BAG:2025:260625.B.8AZB17.25.0
- BAG, Urt. v. 16.04.2025 – 10 AZR 80/24ECLI:DE:BAG:2025:160425.U.10AZR80.24.0
1. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden. 2. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Geld ausgezahlt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Sachbezugsvereinbarung - wegen der Teilbarkeit des Sachbezugs Ether ggf. nur teilweise - nichtig.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.02.2025 – 3 E 3/25
- BGH, Beschl. v. 07.11.2024 – I ZB 31/24ECLI:DE:BGH:2024:071124BIZB31.24.0
1. Das Vollstreckungsgericht hat bei der Entscheidung über einen Zwangsmittelantrag durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Bei der Auslegung des Vollstreckungstitels ist grundsätzlich ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 20 f.]). 2. Ergibt die Auslegung des Vollstreckungstitels über die Erteilung einer Auskunft auf markenrechtlicher Grundlage eine Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger solche Dritte zu benennen, die markenverletzende Ware an ihn geliefert oder die von ihm markenverletzende Ware erhalten haben, hat der Schuldner nicht alle in Betracht kommenden Lieferanten und Abnehmer zu benennen, bei denen dies lediglich möglicherweise der Fall ist.
- BGH, Beschl. v. 07.03.2024 – I ZB 40/23ECLI:DE:BGH:2024:070324BIZB40.23.0
Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.
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