§ 91 – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Urt. v. 17.04.2026 – 7 Ni 2/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2026:270126U7Ni2.24EP.0
- BPatG, Beschl. v. 26.03.2026 – 35 W (pat) 437/23ECLI:DE:BPatG:2026:260326B35Wpat437.23.0
Erkennung von Netzwerkbedrohungen Wird während Streitgebrauchsmuster eines laufenden veräußert Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht).
- BGH, Urt. v. 26.02.2026 – X ZR 66/24ECLI:DE:BGH:2026:260226UXZR66.24.0
- BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – II ZB 16/24ECLI:DE:BGH:2026:250226BIIZB16.24.0
Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn er bereits in einer größeren Zahl von Fällen (hier mindestens 20) als Antragsteller in Spruchverfahren aufgetreten ist.
- BGH, Urt. v. 10.02.2026 – X ZR 17/24ECLI:DE:BGH:2026:100226UXZR17.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.02.2026 – 10 KSt 1.25, 10 KSt 1.25 (10 A 6.23)ECLI:DE:BVerwG:2026:040226B10KSt1.25.0
- BPatG, Beschl. v. 03.02.2026 – 35 W (pat) 411/23ECLI:DE:BPatG:2026:030226B35Wpat411.23.0
Trocknung von Klärschlamm Ein großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer Internet-Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 steht einer Kombination der beiderseitigen technischen Lehren durch eine Fachperson nicht zwingend im Wege und kann ggf. zur Verneinung eines erfinderischen Schritts führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Gebiete der Technik, die sich durch sehr lange Entwicklungszyklen auszeichnen. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob sich der ältere Lösungsansatz noch so erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre befindet, dass eine Fachperson diesen herangezogen hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 119/14, GRUR 2017, 498, 501 – Gestricktes Schuhoberteil - und BGH, Urteil vom 5. Novem-ber 2024, X ZR 125/22, GRUR 2025, 239, 245 – LP-Filterparameter-Umwandlung).
- BGH, Urt. v. 15.01.2026 – X ZR 9/24ECLI:DE:BGH:2026:150126UXZR9.24.0
- BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – III ZB 20/24ECLI:DE:BGH:2025:171225BIIIZB20.24.0
- BPatG, Beschl. v. 16.12.2025 – 3 Ni 6/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:161225U3Ni6.24EP.0
Lineares TIC10 1. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen. 2. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149/07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS). 3. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.
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