§ 89 – Vollmachtloser Vertreter

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2)Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17ECLI:DE:BPatG:2025:040625B29Wpat25.17.0

    Farbmarke ROT 1. Einer abstrakten Einzelfarbmarke fehlt es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet wurde und eine dem bei Anmeldung eingereichten Farbmuster entsprechende Angabe auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungs- bzw. Nichtigkeitsantrag nicht vorliegt. 2. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt. 3. Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahe kommen. 4. Die Benennung des Farbcodes kann – notfalls auch in mehreren Versuchen – nachgeholt werden, sofern sich das mit der Anmeldung eingereichte Farbmuster noch nicht verändert hat. Dies obliegt als originäre Aufgabe der Markeninhaberin und ist im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung möglich.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2024 – 3 A 497/24
  • BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 20/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR20.23.0
  • BGH, Beschl. v. 29.06.2022 – VII ZB 14/19ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB14.19.0

    1. Ein Vertretungsmangel kann durch Nachreichen der Originalvollmacht gemäß § 80 Satz 2 ZPO oder gemäß § 89 Abs. 2 ZPO dadurch geheilt werden, dass der Gläubiger die ohne beigebrachte Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 303/20, NJW 2021, 1956). 2. Der einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschließende Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung; die bis zum Zurückweisungsbeschluss durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirksam.

  • BPatG, Beschl. v. 24.11.2021 – 25 W (pat) 36/20ECLI:DE:BPatG:2021:241121B25Wpat36.20.0
  • BAG, Beschl. v. 18.09.2019 – 7 ABR 44/17ECLI:DE:BAG:2019:180919.B.7ABR44.17.0
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – V ZB 38/17ECLI:DE:BGH:2017:141217BVZB38.17.0
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – V ZB 37/17ECLI:DE:BGH:2017:141217BVZB37.17.0
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – V ZB 35/17ECLI:DE:BGH:2017:141217BVZB35.17.0
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – V ZB 36/17ECLI:DE:BGH:2017:141217BVZB36.17.0

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