§ 86 – Fortbestand der Prozessvollmacht
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 06.08.2024 – 4 B 4/24ECLI:DE:BVerwG:2024:060824B4B4.24.0
- BPatG, Beschl. v. 20.09.2023 – 29 W (pat) 506/20ECLI:DE:BPatG:2023:200923B29Wpat506.20.0
- BSG, Beschl. v. 13.12.2022 – B 12 BA 23/22 BECLI:DE:BSG:2022:131222BB12BA2322B0
Eine wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschte GmbH bleibt im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid jedenfalls dann beteiligtenfähig, wenn ihr der Verwaltungsakt vor der Löschung bekanntgegeben wurde.
- BFH, Urt. v. 16.12.2021 – IV R 1/18ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.IVR1.18.0
1. NV: Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. 2. NV: Um es der Revisionsinstanz --beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern-- zu ermöglichen, die Schätzung nachzuvollziehen, hat das FG darzulegen, dass und wie es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat.
- BFH, Urt. v. 16.12.2021 – IV R 2/18ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.IVR2.18.0
1. NV: Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. 2. NV: Um es der Revisionsinstanz --beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern-- zu ermöglichen, die Schätzung nachzuvollziehen, hat das FG darzulegen, dass und wie es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat.
- BSG, Urt. v. 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 RECLI:DE:BSG:2020:171220UB10UEG119R0
1. Eine erst zu einem späten Zeitpunkt in dem einem Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer vorausgegangenen Ausgangsverfahren erhobene Verzögerungsrüge ist nur dann unwirksam, wenn sie sich als rechtsmissbräuchlich erweist. 2. Die Dauer des Gerichtsverfahrens bestimmt sich bei einem im Ausgangsverfahren beigeladenen Entschädigungskläger von der Zustellung des Beiladungsbeschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 3. Eine einfache Beiladung im Ausgangsverfahren widerlegt nicht die gesetzliche Vermutung eines nichtvermögensrechtlichen Nachteils, wenn das Ausgangsverfahren überlang war.
- BFH, Urt. v. 01.10.2020 – IV R 4/18ECLI:DE:BFH:2020:U.011020.IVR4.18.0
1. Der Betrag aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG ist Teil des laufenden Gesamthandsgewinns, der nicht nach Quote verteilt wird. 2. Ein prozessualer Rechtsnachfolger ist auch dann erforderlich, wenn die Personengesellschaft, deren Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid i.S. des § 48 FGO sich ausnahmsweise allein aus dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre ergibt, während des finanzgerichtlichen Verfahrens vollbeendet wird. 3. Beruht die Klagebefugnis einer Personengesellschaft ausnahmsweise allein auf dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre, führt ihre Vollbeendigung während des Klageverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Unzulässigkeit der Klage.
- BGH, Beschl. v. 06.02.2019 – VII ZB 78/17ECLI:DE:BGH:2019:060219BVIIZB78.17.0
1. Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. 2. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.
- BGH, Beschl. v. 07.06.2018 – V ZB 252/17ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB252.17.0
- BFH, Urt. v. 29.08.2017 – VIII R 32/15ECLI:DE:BFH:2017:U.290817.VIIIR32.15.0
1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist . 2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt --ist sie unrichtig oder unvollständig-- zu einer Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO, bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann . 3. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung unrichtig ist . 4. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz AO tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat . 5. Jedem Erben steht die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO zu exkulpieren .
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