§ 935 – Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

ZPO · Zivilprozessordnung

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260414.1bvr249024

    1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungs-mittel selbstständig geltend zu machen. 2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht. 3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. 4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. 5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 22.05.2025 – 1 BvR 67/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250522.1bvr006723
  • BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 12.03.2024 – 1 BvR 605/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240312.1bvr060524
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.11.2023 – 1 BvR 1962/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231124.1bvr196223
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.09.2023 – 1 BvR 1740/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230928.1bvr174023
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.09.2023 – 1 BvR 1728/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230918.1bvr172823
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.08.2023 – 1 BvR 1602/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230831.1bvr160223
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.08.2023 – 1 BvR 1601/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230831.1bvr160123
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.08.2023 – 1 BvR 1612/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230825.1bvr161223
  • BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230615.1bvr101123

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