§ 99 – Anfechtung von Kostenentscheidungen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 30.07.2024 – 8 AZB 2/24ECLI:DE:BAG:2024:300724.B.8AZB2.24.0
- BGH, Beschl. v. 20.09.2022 – XI ZB 4/22ECLI:DE:BGH:2022:200922BXIZB4.22.0
Zur Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, ob die Anhörungsrüge, die in der Beschwerdeinstanz zur Abänderung der zunächst vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO geführt hat, zulässig und begründet war.
- BPatG, Beschl. v. 11.11.2021 – 30 W (pat) 805/20ECLI:DE:BPatG:2021:111121B30Wpat805.20.0
- BGH, Beschl. v. 13.10.2021 – IX ZB 43/21ECLI:DE:BGH:2021:131021BIXZB43.21.0
- BGH, Beschl. v. 07.10.2020 – BLw 1/19ECLI:DE:BGH:2020:071020BBLW1.19.0
1. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. 2. Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern. 3. Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
- BPatG, Beschl. v. 14.09.2020 – 19 W (pat) 25/20ECLI:DE:BPatG:2020:140920B19Wpat25.20.0
- BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – VII ZB 33/18ECLI:DE:BGH:2020:270520BVIIZB33.18.0
Zur Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung.
- BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 282/18ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB282.18.0
In Ehe- und Familienstreitsachen ist die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2011, XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933).
- BPatG, Beschl. v. 24.11.2016 – 30 W (pat) 801/15
- BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – VII ZB 59/14ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZB59.14.0
Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.
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