§ 1 – Anwendungsbereich

ZRBG · Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

(1)Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1.die Beschäftigunga)aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.
(2)Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3)Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4)Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Beschl. v. 25.08.2022 – B 5 R 11/22 BECLI:DE:BSG:2022:250822BB5R1122B0
  • BSG, Urt. v. 20.05.2020 – B 13 R 9/19 RECLI:DE:BSG:2020:200520UB13R919R0

    1. Der weite Ghettobegriff des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erfasst im Kern abgrenzbare Orte, die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen wurden und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gleichwohl noch möglich war. 2. Der Beschäftigung in einem Ghetto gleichzustellen sind Beschäftigungen, die Verfolgte ausübten, während sie einem das Verlassen des räumlichen Lebensbereichs nach freiem Belieben nahezu ausschließenden Aufenthaltszwang unterlagen, der deutlich über Verfolgungssituationen hinausging, denen die gesamte, insbesondere jüdische Bevölkerung ausgesetzt war. 3. Trotz seiner Verankerung im Rentenrecht ist das ZRBG materiell-rechtlich als eine dieses überformende Entschädigungsregelung zu betrachten.

  • BSG, Urt. v. 10.12.2013 – B 13 R 53/11 RECLI:DE:BSG:2013:101213UB13R5311R0
  • BSG, Urt. v. 10.12.2013 – B 13 R 63/11 RECLI:DE:BSG:2013:101213UB13R6311R0
  • BSG, Urt. v. 30.04.2013 – B 12 R 12/11 RECLI:DE:BSG:2013:300413UB12R1211R0

    Die Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirken beitragsrechtlich keine "Rückbeziehung" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.6.1997.

  • BSG, Urt. v. 10.07.2012 – B 13 R 17/11 RECLI:DE:BSG:2012:100712UB13R1711R0

    Personen mit Wohnsitz in Polen und Beschäftigungszeiten in einem Ghetto haben keinen Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG, solange sie über den 31.12.1990 hinaus in Polen ansässig bleiben; dies widerspricht weder dem Grundgesetz noch Unionsrecht oder der Europäischen Menschenrechtskonvention.

  • BSG, Urt. v. 07.02.2012 – B 13 R 72/11 RECLI:DE:BSG:2012:070212UB13R7211R0
  • BSG, Urt. v. 07.02.2012 – B 13 R 40/11 RECLI:DE:BSG:2012:070212UB13R4011R0

    Nach Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, der eine Rente aufgrund von Ghetto- Beitragszeiten zu Unrecht abgelehnt hat, besteht Anspruch auf Rentenleistungen für die Vergangenheit nur für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren (§ 44 Abs 4 SGB 10).

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