§ 3 – Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung

ZRBG · Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

(1)Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2)Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3)Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4)Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5)Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6)Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7)Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 20.05.2020 – B 13 R 9/19 RECLI:DE:BSG:2020:200520UB13R919R0

    1. Der weite Ghettobegriff des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erfasst im Kern abgrenzbare Orte, die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen wurden und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gleichwohl noch möglich war. 2. Der Beschäftigung in einem Ghetto gleichzustellen sind Beschäftigungen, die Verfolgte ausübten, während sie einem das Verlassen des räumlichen Lebensbereichs nach freiem Belieben nahezu ausschließenden Aufenthaltszwang unterlagen, der deutlich über Verfolgungssituationen hinausging, denen die gesamte, insbesondere jüdische Bevölkerung ausgesetzt war. 3. Trotz seiner Verankerung im Rentenrecht ist das ZRBG materiell-rechtlich als eine dieses überformende Entschädigungsregelung zu betrachten.

  • BSG, Beschl. v. 16.05.2019 – B 13 R 222/18 BECLI:DE:BSG:2019:160519BB13R22218B0
  • BSG, Urt. v. 16.05.2019 – B 13 R 37/17 RECLI:DE:BSG:2019:160519UB13R3717R0

    Ein im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten anhängiges Verwaltungsverfahren, das den Übergang des Rentenanspruchs auf den Rechtsnachfolger ermöglicht, wird weder durch die Antragsrückwirkungs- noch durch die Beitragsfiktion nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirkt.

  • BSG, Urt. v. 10.12.2013 – B 13 R 53/11 RECLI:DE:BSG:2013:101213UB13R5311R0
  • BSG, Urt. v. 10.12.2013 – B 13 R 63/11 RECLI:DE:BSG:2013:101213UB13R6311R0
  • BSG, Urt. v. 30.04.2013 – B 12 R 12/11 RECLI:DE:BSG:2013:300413UB12R1211R0

    Die Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirken beitragsrechtlich keine "Rückbeziehung" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.6.1997.

  • BSG, Urt. v. 08.02.2012 – B 5 R 46/11 RECLI:DE:BSG:2012:080212UB5R4611R0
  • BSG, Urt. v. 08.02.2012 – B 5 R 76/11 RECLI:DE:BSG:2012:080212UB5R7611R0
  • BSG, Urt. v. 08.02.2012 – B 5 R 42/11 RECLI:DE:BSG:2012:080212UB5R4211R0
  • BSG, Urt. v. 08.02.2012 – B 5 R 38/11 RECLI:DE:BSG:2012:080212UB5R3811R0

    Eine im Zugunstenverfahren gewährte Rente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten wird längstens für einen rückwirkenden Zeitraum von vier Jahren erbracht.

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