§ 14 – Annahmefiktion für Beschlussvorlagen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

ZSDIGRENT_GREMV · Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

Hat das Steuerungsgremium zu einer Beschlussvorlage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht, die den Mitgliedern und den stellvertretenden Personen mindestens zehn Arbeitstage vor einer Sitzung des Steuerungsgremiums übermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so gilt die Beschlussvorlage zehn Arbeitstage nach der Sitzung als angenommen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 ZSDIGRENT_GREMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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