§ 8 – Leitung der Sitzungen

ZSDIGRENT_GREMV · Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1)Die Sitzungen des Steuerungsgremiums werden von der vorsitzenden Person geleitet.
(2)Sind die vorsitzende Person und ihre stellvertretende Person an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so leitet das Mitglied des Bundesministeriums der Finanzen die Sitzung.
(3)Ist auch das Mitglied des Bundesministeriums der Finanzen an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, so leitet seine stellvertretende Person die Sitzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 ZSDIGRENT_GREMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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