Anlage 1 – (zu den §§ 1 bis 4)

ZUCKARTV_2003 · Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 21011.HalbweißzuckerGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a)Polarisation mindestens 99,5 Grad Z,
b)Gehalt in Invertzucker höchstens 0,1% in Gewicht,
c)Verlust beim Trocknen höchstens 0,1% in Gewicht.
2.Zucker oder WeißzuckerGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a)Polarisation mindestens 99,7 Grad Z,
b)Gehalt in Invertzucker höchstens 0,04% in Gewicht,
c)Verlust beim Trocknen höchstens 0,06% in Gewicht,
d)Farbtype höchstens 9 Punkte.
3.Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder RaffinadeErzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:
- 4 für die Farbtype,
- 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
- 3 für die Farbe in Lösung.
4.FlüssigzuckerWässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
a)Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht,
b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2) höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
c)Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,
d)Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
5.InvertflüssigzuckerWässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
a)Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht,
b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1) über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,
c)Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,
6.InvertzuckersirupWässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.
7.GlukosesirupGereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:
a)Trockenmasse mindestens 70% in Gewicht,
b)Dextroseäquivalent mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c)Sulfatasche höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.
8.Getrockneter GlukosesirupTeilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.
9.Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltigGereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
a)Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,
b)Trockenmasse mindestens 90% in Gewicht,
c)Sulfatasche höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.
10.Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfreiGereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:
11.FruktoseGereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt mindestens 98,0% in Gewicht,
Glukosegehalt höchstens 0,5% in Gewicht,
Verlust beim Trocknen höchstens 0,5% in Gewicht,
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 ZUCKARTV_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anlage 1 ZUCKARTV_2003 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.