§ 3d – Probenentnahme

ZUCKPRODABGV_1983 · Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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